Der nachweisbar seit dem Jahre 1865 in Strümp bestehende Schützenverein gibt sich unter Einbeziehung der mündlichen Überlieferungen und den bisherigen Satzungen folgende neue Satzung:

Die in dieser Satzung verwendeten Amts- Funktions- und weiteren Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 1 - Name und Sitz

1.   Der Verein führt den Namen "Heimat- und Schützenverein Strümp 1865 e.V."

2.   Er hat seinen Sitz in Meerbusch-Strümp und ist im Vereinsregister Nr. 580 des Amtsgerichtes Neuss eingetragen. 

§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist es,

a)   den Bürger- und Gemeinsinn im Ortsteil Strümp zu fördern, das öffentliche und private Leben der Bürger im Geiste christlicher Sitte und Kultur mitzugestalten,

b) den Heimatgedanken zu pflegen und durch Förderung und Erweiterung der Heimatkunde mit dem Ziel, die Heimat und ihre Eigenart in Sprache und Brauchtum (Vogelschießen und das damit verbundene Schützenfest) zu erhalten und sich mit ihrer geschichtlichen Entwicklung (Heimatarchiv) auf allen Lebensgebieten zu befassen. Der Verein bemüht sich nach Kräften, die öffentliche Hand bei der Erhaltung oder Erneuerung ortstypischer Einrichtungen (Ruhebänke, Wegekreuze u. ä.) zu unterstützen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

5. Der Verein ist überkonfessionell und unabhängig. 
§ 3 - Entstehen der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen muss das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen.

2. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.

3. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.

4. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3. Ein Mitglied kann bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Interessen des Vereins mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ihm vorher unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats beim Vorstand eingelegt wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Beitragsrückzahlung.  

§ 5 - Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben. 

2. Bei Bedarf kann für besondere Anlässe eine Sonderzahlung erhoben werden.

3. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und eventueller Sonderzahlungen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Sonderzahlungen befreit.

§ 6 - Vereinsvermögen, Kassenprüfer
1. Das Vereinsvermögen ist nach ordentlichen und kaufmännischen Gesichtspunkten zu
    verwalten.

2. Mindestens zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Eine Wiederwahl ist mehrfach möglich. Die Kassenprüfer haben das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr (Siehe § 19) des Vereins auf Sorgfalt und Richtigkeit zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist dieses Ergebnis mitzuteilen. Die Kassenprüfung soll   spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. 

§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand

2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
 

§ 8 - Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  1. dem Präsidenten (1. Vors.) 5. dem Kassierer  9. dem Musikwart
  2. dem 2. Vorsitzenden 6. amt. Schützenkönig/in 10. dem Pressewart
  3. dem 3. Vorsitzenden 7. dem General 11. dem Zeugwart
  4. dem Geschäftsführer 8. dem Archivar 12. dem Jungschützensprecher
2. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

3. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Präsident, der 2. 
       Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
    im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten
    gemeinschaftlich den Verein. 

 

§ 9 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
 1. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Zeit von
    vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist mehrfach
    zulässig.

2. Ausnahmen hiervon sind der amtierende Schützenkönig und der General; sie sind von Amts wegen Mitglieder des Vorstandes.

3. Regelungen bezüglich der Wählbarkeit und der Wahlberechtigung zum Jungschützensprecher werden in der Vereinsordnung getroffen.

§ 10 - Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen
     Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet wird.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 der Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach Ablauf von 8 Tagen eine neue Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

4. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn vier Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter schriftlich verlangen.

5. Über die Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll zu führen.

§ 11 - Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
    Tagesordnung;

c)   Durchführung des Vogelschießens und des Schützenfestes;
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
e) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte;
f)   Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 12 - Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus 

a) dem Vorstand,

b) der Generalität,

c) den Gruppenführern,

d) dem Jungschützenkönig,
e) allen Ministern

2. Die Mitglieder zu b) bis e) haben nur beratendes Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.

§ 13 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und eventueller Sonderzahlungen
 

d) Wahl und Abwahl des Vorstandes

e) Wahl der Kassenprüfer

f)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung der Vereinsordnung und über
    die Auflösung des Vereins

g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes 

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
 
§ 14 - Einberufung der Mitgliederversammlung

1. In den ersten sechs Monaten eines jeden Kalenderjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung erfolgt per e-Mail an die dem Verein bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine e-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse (e-Mail oder Wohnung) gerichtet ist.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens acht Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, Beitragsänderungen, Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 15 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 

§ 16 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2. Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Minderjährige Mitglieder ab 16 Jahren haben mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter ebenfalls eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.

7. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. 

§ 17 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins ist sein Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 - Vereinsordnung

Weitere allgemeinverbindliche Regelungen sind in einer Vereinsordnung enthalten, die nur mit Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden kann.

§ 19 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 20 - Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03. Juni 1999 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Die Satzung vom 21. Juni 1984 mit der Änderung vom 18. Juni 1987 erlischt mit Inkrafttreten der Neufassung der Satzung vom 03. Juni 1999.

Die Neufassung der Satzung wurde in das Vereinsregister Nr. 580 des Amtsgerichtes Neuss am 29.06.1999 eingetragen.

Änderungen:

§ 8 (Ziffer 12) und § 9 (Absatz 3.) wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Juni 2004 ergänzt.
§ 9 (Absatz 3.) wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 2011 geändert.

Präambel, § 8 (Abs. 3.) §§ 12 14 wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. März 2017 ergänzt bzw. geändert.

§ 9 Abs. 1 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.08.2021 geändert.